LG Hamburg |
Leitsatz (der Redaktion) |
Ein Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung, die die Untersagung eines Begriffes zu Werbezwecken beinhaltet, kann auch dadurch geschehen, dass der Begriff als Überschrift auf Internetseiten, die über Suchmaschinen gefunden werden können, enthalten ist. Die Löschung des Links alleine reicht zur Verhinderung eines Verstoßes nicht aus, es muss vielmehr sichergestellt werden, dass die komplette Internetseite, die den Begriff enthält, nicht mehr erreichbar ist. |
Anmerkung der Redaktion Auf die vorliegende Entscheidung hat uns freundlicherweise Herr Rechtsanwalt Torsten Becker, Hamburg, aufmerksam gemacht. |
Text der Entscheidung im Faksimile-Format für CPC lite (CPC = 113 KB)Text der Entscheidung im Faksimile-Format für Acrobat Reader (PDF = 166 KB) |
[online seit: 15.12.2003] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Hamburg, LG, Verstoß gegen einstweilige Verfügung im Internet - JurPC-Web-Dok. 0285/2003 |