OLG München |
UrhG §§ 97, 85, 101a, 53 Abs. 1; BGB § 242 |
Leitsätze (der Redaktion) |
1. Hersteller von Tonträgerkopien ist derjenige, der die Handlungen vornimmt, die den Vorgang auslösen, an dessen Ende die Kopien stehen. Der Herstellerbegriff ist dabei unabhängig davon, wo und in wessen Geschäftsbereich die Kopierhandlungen vorgenommen werden. 2. Der Aufsteller und Vertreiber von CD-Münzkopierautomaten kann nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, da ein Rechtsverstoß seinerseits nur in der Beteiligung an den unerlaubten Kopiertätigkeiten seiner Kunden gesehen werden kann und damit nur dann vorliegen kann, wenn die Kunden des Aufstellers bei Benutzung der Automaten nicht in den Genuss des Privilegs des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG (Privileg für Privatkopien) kommen. |
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[online seit: 13.10.2003] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: München, OLG, CD-Kopierautomat - JurPC-Web-Dok. 0280/2003 |