AG Hamburg |
BGB §§ 823, 1004 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Für die Begründung der Störereigenschaft bei unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung ist es nicht erforderlich, dass der Störer die E-Mails selbst verschickt, sondern es kann ausreichen, dass er die Plattform für den Versand zur Verfügung stellt, von der aus bestimmungsgemäß für das Produkt geworben wird. |
Tatbestand |
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, verlangt im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens von der Beklagten, diese möge es unterlassen, im Wege von E-Mail-Werbung an ihn heranzutreten. Am 06.12.02 erhielt der Kläger an seine E-Mail-Adresse "...@gmx.de" eine über den Server der Beklagten ...@....de ...@....de versandte E-Mail, bei der als Absender vermerkt war "..." und in welcher für Mr. A..., dem neuen Dienst der Beklagten, geworben wird. Hingewiesen wird darauf, dass man mit dem Handy nicht nur eine Menge Geld sparen, sondern sogar einiges verdienen könne, wobei auf die Einzelheiten der Aufmachung Bezug genommen wird (K 1). Versandt worden soll die E-Mail nach den Angaben der Beklagten von einem "M...", wobei die Parteien darüber streiten, wer das ist und ob der Kläger diese Person kennt. Hintergrund des Ganzen ist, dass bei dem erwähnten Service der Beklagten registrierte Kunden die Möglichkeit haben, nach einem Aufruf der Internet-Seite der Beklagten bis zu 6 E-Mails an Dritte zu versenden, um diese für die kostenlosen Dienste der Beklagten zu werben. Dabei hat der Kunde die Möglichkeit, den vorformulierten Werbetext einschließlich Betreffzeile individuell anzupassen. | JurPC Web-Dok. 265/2003, Abs. 1 |
Am 07.01.2003 erging antragsgemäß gegen die Beklagte eine Unterlassungsverfügung, gegen welche sie Widerspruch eingelegt hat. | Abs. 2 |
Der Kläger beantragt
| Abs. 3 |
Die Beklagte beantragt,
| Abs. 4 |
Sie vertritt unter umfangreichem Vorbringen, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, diese Art von "Freundschaftswerbung" sei rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen fehle es an einem Verfügungsgrund, und weiterhin sei der Antrag des Klägers zu weit gefasst. | Abs. 5 |
Entscheidungsgründe |
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet mit der Folge, dass die bereits ergangene Verfügung zu bestätigen war. | Abs. 6 |
1. Ein Verfügungsanspruch ist gegeben, weil dem Kläger gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zusteht. | Abs. 7 |
a) Dass die unaufgeforderte Zusendung von E-Mails bzw. E-Mail-Werbung das Recht am Unternehmen des Verfügungsklägers im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB - dieses erstreckt sich auch auf Angehörige freier Berufe, zu denen unter anderem Rechtsanwälte gehören, - wird - so weit ersichtlich - von der Rechtssprechung in Hamburg einheitlich bejaht, sodass das Gericht diesbezüglich von weiteren Ausführungen absieht. Dass das, was die Beklagte hier praktiziert, auch tatsächlich Werbung ist - sie nennt es "Freundschaftswerbung", wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, sodass es auch diesbezüglich keiner weiteren Ausführungen bedarf. Der Ansicht der Beklagten, sie sei für die dem Kläger zugegangene E-Mail bzw. diejenigen, welche die bei ihrem Service registrierten Kunden an Dritte versenden würden, nicht verantwortlich, sie - die Beklagte - sei mit anderen Worten kein Störer, vermag das Gericht nicht zu teilen. Dass die Beklagte die E-Mails nicht selber verschickt, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass sie die Plattform zur Verfügung stellt, von der aus bestimmungsgemäß für das neue "Produkt" der Beklagten geworben wird. Dass damit die Beklagte adäquat kausal verantwortlich ist für sie betreffende Werbung, welche ihre Kunden an Dritte versenden, unterliegt bei dieser Art der Organisation keinem Zweifel. Die Beklagte bedient sich hier praktisch Dritter - ihrer registrierten Kunden -, um für sich zu werben. Hintergrund des Ganzen ist, dass weitere Kunden für den neuen Service der Beklagten geworben werden sollen. Mag man dies nun als Freundschaftswerbung bezeichnen oder nicht, entscheidend ist, was dahinter steht: die Beklagte will ja nicht uneigennützig Dritten die Möglichkeit bieten, über ihren Server zu kommunizieren. Die Konzeption ist vom Grundsatz her vielmehr die, dass registrierte Kunden ihnen bekannte oder möglicherweise auch unbekannte Personen für den neuen Service der Beklagten zu interessieren und gegebenenfalls anzuwerben. Anstelle direkter eigener Werbung bedient sich die Beklagte mit anderen Worten Dritter, was unter dem Gesichtspunkt der Umgehung im Ergebnis rechtlich gleich zu bewerten ist. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass der Kunde die Möglichkeit hat, einen individuellen Text einzugeben. Dies ist ja nicht das, was die Beklagte bezweckt, und stellt von daher einen nicht ins Gewicht fallenden Ausnahmefall dar. Dass der Kläger mit der E-Mail dieses "M..." - wer auch immer dies sein mag - einverstanden gewesen ist, hat die Beklagte nicht dargelegt. Es kommt auch nicht darauf an, ob "M..." auf Grund technischer Vorkehrungen der Beklagten nur die Möglichkeit besitzt, einmal eine E-Mail an eine be-stimmte Empfängeradresse zu senden. Entscheidend ist ja nicht der Absender, sondern vielmehr, ob die Gefahr besteht, dass der Kläger weitere E-Mails von bei der Beklagten registrierten Kunden erhält. Dies aber ist der Fall, was auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird. | Abs. 8 |
b) Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, der Unterlassungsanspruch sei zu weit gehend bzw. die Befolgung eines entsprechenden Gebotes sei ihr rechtlich unmöglich, vermag das Gericht auch dem nicht zu folgen. Entscheidend ist, dass die Beklagte es unterlässt, entsprechend dem tenorierten Gebot an den Kläger heranzutreten - und zwar soweit für die Beklagte erkennbar ist, dass es sich um den Kläger handelt. Dies dürfte sicherlich hinsichtlich der ihr mitgeteilten 16 E-Mail-Adressen des Klägers gelten. Da Einzelheiten hierzu dem Gericht nicht bekannt sind, kann keine Aussage darüber getroffen werden, ob dies auch Gültigkeit haben könnte für weitere, gegebenenfalls vom Kläger noch zu errichtende E-Mail-Adressen. Dies alles wird jedoch im Rahmen eines möglichen Bestrafungsverfahrens bei der Frage, ob Verschulden vorliegt, zu klären sein. Von daher wird die Beklagte durch die vom Gericht gewählte Tenorierung auch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. | Abs. 9 |
2. Ein Verfügungsgrund ist ebenfalls gegeben, weil es gerade für einen selbstständigen Rechtsanwalt sehr wichtig ist, dass seine ständige geschäftliche Erreichbarkeit nicht durch unerlaubte Werbeschreiben gefährdet bzw. beeinträchtigt wird. Im Übrigen ist auch eine vorläufige Erfüllung des Verfügungsanspruches auf Unterlassung hinzunehmen, wenn nur so die wirksame Sicherung der Rechte des Verfügungsklägers gewährleistet ist (vgl. Schellhammer Zivilprozess 7. Aufl. Rdnr. 1904). Durch die mangelnde Bereitschaft der Verfügungsbeklagten, die Unzulässigkeit ihrer Werbung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung anzuerkennen, steht eine erneute Verletzung des Rechtes des Klägers aus § 823 Abs. 1 BGB zu befürchten. Eine wiederholte Zusendung einer E-Mail würde die Verwirklichung seines Rechtes auf Unterlassen bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung vereiteln. Der Kostenausspruch richtet sich nach § 91 ZPO.
| JurPC Web-Dok. 265/2003, Abs. 10 |
[online seit: 17.11.2003] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Hamburg, AG, Störerhaftung bei E-Mail-Werbung - JurPC-Web-Dok. 0265/2003 |