LG Waldshut-Tiengen |
BGB § 312b |
Leitsatz (der Redaktion) |
Bei Fernabsatzverträgen ist es verboten, allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, durch die das Recht zur Rückgabe benutzter oder nicht mehr original verpackter Ware ausgeschlossen wird, die Kosten der Rücksendung der Ware dem Käufer auferlegt werden, die festlegen, dass die Frist zur Ausübung des Rückgaberechts mit dem Rechnungsdatum beginnt und in denen der Erfüllungsort als Gerichtsstand des Verkäufers bestimmt ist. |
In Sachen ... wegen Unterlassung unlauteren Wettbewerbs hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Waldshut-Tiengen wegen besonderer Dringlichkeit gemäß § 944 ZPO durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... beschlossen: 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs a) im Zusammenhang mit dem Abschluss von Fernabsatzverträgen gemäß § 312b Abs. 1 BGB über die Lieferung von Waren allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, (1) in denen er das Rückgaberecht des Verbrauchers für benutzte und/oder nicht original verpackter und/oder preisreduzierte und/oder im Rahmen von Sonderverkaufsaktionen verkaufte Ware ausgeschlossen wird; und/oder (2) in denen die Kosten für die Rücksendung der Ware infolge Ausübung des Rückgaberechts dem Verbraucher auferlegt werden; und/oder (3) in denen festgelegt ist, dass die Frist zuir Ausübung des Rückgaberechts mit dem Rechnungsdatum der betreffenden Ware beginnt; und/oder (4) in denen als Erfüllungsort und/oder als Gerichtsstand der Sitz der Antragsgegnerin bestimmt ist; b) und/oder c) im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Verbrauchsgüterkaufvertrags gemäß § 474 Abs. 1 BGB allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, in denen festgelegt ist, dass die Gefahr mit der Absendung der Ware durch die Antragsgegnerin auf den Käufer übergeht. 2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der Unterlassungsverpflichtungen gemäß Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00, ersatzweise an ihrem Geschäftsführer zu vollziehende Ordnungshaft, oder an ihrem Geschäftsführer zu vollziehende Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. 3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird auf 10.000 festgesetzt. | JurPC Web-Dok. 255/2003, Abs. 1 |
[online seit: 17.11.2003] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Waldshut-Tiengen, LG, AGB bei Fernabsatzverträgen - JurPC-Web-Dok. 0255/2003 |