Arbeitsgericht Frankfurt a.M. |
BGB §§ 611, 242, 1004 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Ein Kandidat für die Betriebsratswahl kann für Zwecke der Wahlwerbung die elektronische Kommunikation über das Firmenintranet jedenfalls dann nutzen, wenn die Nutzung des Intranets in einem vorhergehenden vergleichbaren Fall unbeanstandet geblieben war und nach Art und Umfang der Werbung eine Überlastung des Intranets durch Versenden der entsprechenden Mails nicht gegeben ist. |
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[online seit: 25.08.2003] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Frankfurt a.M., Arbeitsgericht, Werbung für Betriebsratswahl im Intranet - JurPC-Web-Dok. 0231/2003 |