| 1. Zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltete Gewinnverlosungen sind grundsätzlich zulässig und nur bei Vorliegen besonderer Umstände sittenwidrig. Solche Umstände können in der Kopplung des Warenabsatzes mit der Teilnahme an dem Gewinnspiel, in einem psychischen Kaufzwang oder in einer Irreführung über die Gewinnchancen liegen. 2. Ein Gewinnspiel eines Internetradios, das voraussetzt, dass der Teilnehmer als registrierter zahlender Nutzer ("unlimited user") angemeldet ist, ist jedenfalls dann nicht sittenwidrig, wenn durch das Gewinnspiel die Attraktivität der angebotenen Leistung mitbestimmt wird und das Gewinnspiel als Bestandteil des Leistungsangebots anzusehen ist, so dass die damit verbundene Anlockwirkung, sich erstmals als zahlender Nutzer ("unlimited user") registrieren zu lassen, für sich genommen nicht als sittenwidrig qualifiziert werden kann. Diese Konstellation unterscheidet sich von den als sittenwidrig anzusehenden Fällen der Kopplung von Gewinnspielen mit dem Warenabsatz, wo das Gewinnspiel neben das Leistungsangebot tritt. | |