Niedersächsisches Finanzgericht |
EStG § 7 Abs. 1 Nr. 5 |
Leitsätze (der Redaktion) |
1. Ein noch im Anschaffungsjahr bezogenes Update einer Standardsoftware berechtigt nicht zur Vornahme einer Vollabsetzung des Restwertes bzw. der Anschaffungskosten der alten Programmversion wegen außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Der in der Literatur vertretenen Auffassung, wegen häufigen Updatings sei in Anbetracht des sehr starken Wertverlustes der alten Programmversion beim Erwerb des neuen Programmes eine sofortige Abschreibung wegen außergewöhnlicher wirtschaftlicher Abnutzung vorzunehmen, ist nicht zu folgen. 2. Kann die außergewöhnliche Abnutzung durch sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen ausgeglichen werden, ist eine Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung nach herrschender Meinung in der Kommentarliteratur nicht anzuerkennen, weil es anderenfalls zur doppelten steuerlichen Berücksichtigung der Abnutzung im Wege der AfaA und zusätzlich im Wege des Erhaltungsaufwandes käme. 3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt der Berechnung der Abschreibung für Abnutzung auf die Anschaffungskosten der Software eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von fünf Jahren zugrundelegt, denn die Nutzungsdauer für Software ist an der für Hardware zu orientieren, die mit fünf Jahren anzusetzen ist. |
Tatbestand |
Streitig ist die Höhe der Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit. Im Einzelnen geht es um die Höhe des beruflich veranlassten Anteils an den Aufwendungen für den Telefonanschluss in der Wohnung der Kläger, die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Anschaffung von Schuhen als Dienstkleidung und schließlich um die Frage, ob bei der Anschaffung eines so genannten Updates auf die upgedatete Software eine Restabschreibung in voller Höhe nach § 7 Abs. 1 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) vorgenommen werden kann. | JurPC Web-Dok. 180/2003, Abs. 1 |
Die Kläger erzielen beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, der Kläger als Soldat, die Klägerin als Krankenschwester. Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und war im Streitjahr 1996 im Dienstgrad eines Hauptmanns (technischer Offizier) bei der Bundeswehr tätig. Bis zum 17.03. befand sich seine Arbeitsstätte in ..., danach bei der technischen Schule der Luftwaffe 3 in .... Aufgrund der Versetzung zogen die Kläger in der zweiten Aprilhälfte von ... nach .... Durch die Versetzung und eine weiteren Abordnung nach ... ergaben sich für den Kläger Zeiten der doppelten Haushaltsführung vom 18.03. bis 18.04. und vom 11.06. bis 26.07. Der Kläger war an seinen Dienstorten in ... und in ... jeweils als Einheitsführer eingesetzt. | Abs. 2 |
In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger durch den Beruf des Klägers veranlasste Telefonkosten in Höhe von 1.467 DM bei Gesamtaufwendungen für den privaten Telefonanschluss von 2.996 DM geltend. Die Höhe des beruflichen Anteils war in Anlehnung an das BMF-Schreiben vom 11.06.1990 (BStBl I 1990, 290) ermittelt (Einzelheiten siehe Aufstellung Bl. 18 Gerichtsakte). Der Beklagte (das beklagte Finanzamt) ließ demgegenüber im Schätzungswege nur 200 DM als beruflich veranlasst zum Abzug zu. | Abs. 3 |
Weiter begehrten die Kläger Aufwendungen in Höhe von 219,90 DM für die Anschaffung eines Paar Herrenschuhe als Werbungskosten zu berücksichtigen, die der Kläger in einem normalen Schuhgeschäft gekauft hatte (Einzelheiten vergleiche Quittung der Firma ... ... vom 13.12.1996, Bl. 22 Gerichtsakte), weil hierdurch verschlissene Uniformschuhe ersetzt worden seien. Das Finanzamt kürzte die Werbungskosten um diesen Betrag, da es sich insoweit nicht um typische Berufskleidung handele. | Abs. 4 |
Weiter begehrte der Kläger den Abzug der Anschaffungskosten des Softwarepaketes "MS Office 4.3" in Höhe von 1.032,93 DM und des im gleichen Jahr bezogenen Updates "MS Office 4.3 c" in Höhe von 50 DM. Das Finanzamt gewährte auf die Anschaffungskosten von 1.032,93 DM lediglich eine AfA in Höhe von 20 v. H. (Abschreibungszeitraum fünf Jahre) und behandelte die Aufwendungen für das Update als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand. Der Einspruch der Kläger blieb ohne Erfolg. | Abs. 5 |
Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben. | Abs. 6 |
Sie sind der Auffassung, der Kläger habe aus dienstlichen Gründen einen überdurchschnittlichen Umfang beruflich veranlasster Telefongespräche, so dass der als Werbungskosten abziehbare Anteil an den privaten Telefonkosten nach dem oben angeführten BMF-Schreiben zu errechnen sei, woraus sich die geltend gemachte Höhe ergebe. Er, der Kläger, müsse aufgrund seiner Tätigkeit als Inspektionschef und Disziplinarvorgesetzter im Rahmen seiner Dienstaufsicht und Fürsorgepflicht ständig auch außerhalb der normalen Dienstzeiten zu Hause erreichbar sein. Außerdem erforderten es seine Aufgaben, vom häuslichen Telefonapparat dienstliche Gespräche zu führen, um beispielsweise im Rahmen der Aus- und Weiterbildung der Soldaten Termine abzusprechen und zu vereinbaren, erkrankte Soldaten nach Dienst und auch an Wochenenden telefonisch zu betreuen, Genehmigungen für kurzfristige Urlaubsanträge entfernt anreisender Lehrgangsteilnehmer auszusprechen; ferner beschaffe er sich im Internet Unterlagen und Materialien sowie Fachinformationen zur Vorbereitung des Unterrichts zur politischen Bildung. Für die Notwendigkeit der dienstlichen Nutzung seines privaten Telefonanschlusses legten die Kläger wie schon im Einspruchsverfahren eine Bestätigung des Kommandeurs der Dienststelle des Klägers in ... vom 02.12.1998 sowie eine neuere Bescheinigung desselben vom 03.05.2000 vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der beiden Bestätigungen (Bl. 9, 54 Gerichtsakte) Bezug genommen. | Abs. 7 |
Bei den geltend gemachten Aufwendungen für ein Paar Schuhe handele es sich um die Anschaffung von Schuhen, die er ausschließlich im Dienst als Uniformbestandteil trage. Nach der entsprechenden zentralen Dienstvorschrift gehörten zur Uniform Halbschuhe, schwarz, glatt. Um die Anschaffung solcher Schuhe handele es sich hier. Er sei nicht verpflichtet, sämtliche Uniformbestandteile über die Kleiderkasse der Bundeswehr zu beziehen. Die Aufwendungen für die Anschaffung der Software "MS Office 4.3 a" in Höhe von 1.033 DM seien wie die für das Update auf die Version 4.3 c in voller Höhe im Streitjahr abzuziehen. Das Update sei aus zwingenden Kompatibilitätsgründen zu der im Dienst genutzten Software notwendig geworden. Das Argument des Finanzamts, die zunächst angeschaffte Version sei auch nach Erwerb des Updates weiterhin für sich nutzungsfähig, entspreche nicht den Tatsachen. Dies scheitere zum Einen daran, dass das Update gerade wegen der Kompatibilitätsprobleme mit der dienstlichen Software angeschafft worden sei. Außerdem sei die ursprüngliche Software nach Installation des Updates für sich nicht mehr funktionsfähig und nicht mehr weiter nutzbar. Aus diesem Grunde müsse die ursprüngliche Version in voller Höhe wegen außergewöhnlicher wirtschaftlicher bzw. technischer Abnutzung abgeschrieben werden. | Abs. 8 |
Der Kläger beantragt sinngemäß,
| Abs. 9 |
Der Beklagte beantragt,
| Abs. 10 |
Das Finanzamt hält an seiner Auffassung fest. Eine Schätzung der beruflich veranlassten Telefonkosten entsprechend Nr. 3 a - c des BMF-Schreibens vom 11.06.1990 komme nur in Betracht, wenn ein überdurchschnittlicher Umfang betrieblich veranlasste Telefongespräche in der privaten Wohnung glaubhaft gemacht werde. Hieran fehle es, u.a. auch deshalb, weil bis einschließlich April des Streitjahres zwei private Telefonanschlüsse angemeldet gewesen seien und die Telefonkosten darüber hinaus sehr geschwankt hätten. Aufwendungen für die Schuhe könnten nicht abgezogen werden, weil es sich insoweit um bürgerliche Kleidung und nicht typische Berufskleidung handele. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung könnten selbst dann nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn diese ausschließlich während der Berufsausübung getragen würden. | Abs. 11 |
Eine Vollabschreibung des Wirtschaftsgutes "MS Office 4.3" (Anschaffungskosten 1.033 DM) komme nicht in Betracht. Die Anschaffung und Installation von Updates diene der Programmpflege und führe nicht zu einem Wertverlust sondern vielmehr zur Erhaltung oder sogar Erhöhung des Wertes der Software. | Abs. 12 |
Wegen weiterer Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf den Inhalt der Schreiben der Kläger vom 16.07.1998, 06.12.1998, 14.12.1998 (jeweils Einspruchsakte) und vom 18.02.1999, 05.05.1999, 28.07.1999, 03.09.2000 sowie 20.01.2002 Bezug genommen. Ferner haben dem Senat die Telefonrechnungen des Streitjahres vorgelegen. | Abs. 13 |
Die Beteiligten haben einvernehmlich auf mündliche Verhandlung verzichtet. | Abs. 14 |
Entscheidungsgründe |
Die Klage ist unbegründet. | Abs. 15 |
1) Die Entscheidung des Finanzamts, von den Aufwendungen für den häuslichen Telefonanschluss lediglich 200 DM als beruflich veranlasst anzuerkennen und als Werbungskosten abzuziehen, ist nicht zu beanstanden. | Abs. 16 |
Nach der Rechtsprechung des BFH sind Telefongrund- und -gesprächsgebühren in einen privaten und einen beruflichen Anteil aufzuteilen, wenn feststeht, dass der private Telefonanschluss auch beruflich genutzt wird (BFH-Urteile vom 25.10.1985 VI R 15/81, BFHE 145, 181, BStBl II 1986, 200, vom 21.11.1980 VI R 202/79, BFHE 132, 63, BStBl II 1981, 131; vom 21.08.199 IX R 83/85, BFH/NV 1991, 95). Dabei ist im Wege der Schätzung der wahrscheinliche berufliche Anteil zu ermitteln, insbesondere in den Fällen, in denen keine geeigneten Unterlagen für eine Berechnung - so im Streitfall - zur Verfügung stehen. Eingehende Gespräche sind dabei lediglich für die Aufteilung der Grundgebühren zu berücksichtigen. Da im Streitfall keinerlei Aufzeichnungen über beruflich geführte Gespräche vorliegen, hat das Finanzamt einen weiten Schätzungsrahmen. Die vorgenommene Schätzung mag zwar im unteren Bereich liegen, ist aber deshalb nicht unschlüssig. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass beide vorgelegten Bescheinigungen des Dienstvorgesetzten des Klägers zum Umfang der beruflich geführten Gespräche vom häuslichen Telefon keine konkreten Angaben enthalten. In der ersten Bescheinigung wird lediglich die Notwendigkeit bestätigt, nach Dienst und an Wochenenden/Feiertagen dienstliche Gespräche vom privaten Telefonanschluss führen zu müssen und wird dieses insbesondere damit begründet, dass Einheitsführer innerhalb und außerhalb der Dienstzeiten Vorgesetzte den ihnen unterstellten Soldaten (Stammpersonal und Lehrgangsteilnehmer) seien und im Besonderen zur Betreuung und Fürsorge verpflichtet seien. Die zweite Bestätigung vom 03.05.2000 ergänzt die erste dann lediglich dahin, mögliche dienstliche Nutzungen des privaten Telefonanschlusses zu beschreiben wie beispielsweise Absprachen zur Aus- und Weiterbildung der Soldaten, fachliche und inhaltliche Vorbereitungen von Unterrichten/Weiterbildungen zur politischen Bildung und Gewinnen von Fachinformationen (abzielend auf Internet-Recherchen). Die ergänzenden Ausführungen insbesondere zur Internet-Nutzung vermögen aber nur einen Grund dafür zu geben, die in den Telefonrechnungen enthaltenen Nutzungsentgelte und Grundgebühren für den Internet-Zugang mit aufzuteilen. Intensität und Umfang der beruflichen Nutzung des privaten Telefonanschlusses lassen sich den Bescheinigungen indes nicht entnehmen. | Abs. 17 |
Der Senat hält es auch nicht für glaubhaft, dass die Dienstaufsicht, Fürsorge und Betreuung außerhalb der Dienstzeit in wesentlichem Umfang zu Aktivgesprächen führt; hiermit dürften eher Passivgespräche, die lediglich bei der Aufteilung der Grundgebühr eine Rolle spielen, verbunden sein. | Abs. 18 |
Die Kläger haben auch keinen Anspruch darauf, dass die Höhe der beruflich veranlassten Aufwendungen des privaten Telefonanschlusses nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 11.06.1990 zu berechnen ist. Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung besteht zwar ausnahmsweise in dem Bereich der ihr vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit, also im Bereich des Ermessens, der Billigkeit sowie der Typisierung oder Pauschalierung (BFH-Urteil vom 26.04.1995 IX R 81/93, BFHE 178, 4, BStBl II 1995, 754). Es mag offen bleiben, ob das genannte BMF-Schreiben einem der genannten Bereiche zuzuordnen ist, insbesondere dem der Pauschalierung. Denn das Finanzamt hat sich im Ergebnis an das Schreiben gehalten, indem es den beruflichen Anteil deshalb nicht nach den dortigen Berechnungsgrundlagen ermittelte, weil es bereits einen überdurchschnittlichen Umfang beruflich veranlasster Telefongespräche in der Wohnung nicht als glaubhaft gemacht beurteilt hat. Denn nur wenn ein solcher überdurchschnittlicher Umfang glaubhaft gemacht ist, kann aus Vereinfachungsgründen der berufliche Anteil der laufenden Telefongebühren nach Maßgabe der dort genannten Kriterien geschätzt werden. Die Wertung aber, dass ein solcher überdurchschnittlicher Umfang nicht glaubhaft gemacht ist, ist nach den Ausführungen des Finanzamt nachvollziehbar. Auch der Senat hält eine überdurchschnittliche berufliche Nutzung des privaten Telefonanschlusses nicht für hinreichend glaubhaft gemacht. | Abs. 19 |
2) Das Finanzamt hat auch zu Recht die Aufwendungen für die Anschaffung eines Paar Schuhe nicht als Werbungskosten berücksichtigt. Aufwendungen für die Anschaffung von Bekleidung sind grundsätzlich den nicht als Werbungskosten berücksichtigungsfähigen Kosten der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen. Sie sind nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auch dann nicht abziehbar, wenn die Bekleidung nahezu ausschließlich während der Berufsausübung getragen wird. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt aber nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG bei Aufwendungen für typische Berufskleidung. Dies ist Kleidung, die als Arbeitsmittel ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist (BFH-Urteile vom 29.06.1993 VI R 77/91, BFHE 171, 525, BStBl II 1993, 837; vom 06.12.1990 IV R 65/90, BFHE 163, 134, BStBl II 1991, 348). Liegt die Benutzung eines Kleidungsstückes als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen, so sind die Aufwendungen für diese Kleidung wegen des Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ebensowenig als Werbungskosten absetzbar wie die für jede andere bürgerliche Kleidung, die überwiegend oder auch so gut wie ausschließlich im Beruf getragen wird. Nach diesen Grundsätzen können schwarze Halbschuhe nicht als so genannte typische Berufskleidung beurteilt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob derartige Schuhe über die Bekleidungskasse der Bundeswehr bezogen werden oder im freien Schuhhandel. Abgesehen davon, dass schwarze Halbschuhe in keinem Fall zur typischen Berufskleidung zählen, kommt im Streitfall hinzu, dass der Kauf in einem normalen Schuhgeschäft ein besonderes Indiz dafür ist, dass die Schuhe auch unter dem Gesichtspunkt ausgesucht worden sind, sie zu normaler bürgerlicher Kleidung, also nicht nur zur Uniform, tragen zu können. | Abs. 20 |
3) Das Finanzamt hat auf die Anschaffungskosten der Standard-Software "MS Office 4.3" von 1.032,90 DM und des Updates von 50 DM im Ergebnis zutreffend nur 257 DM als Werbungskosten zum Abzug zugelassen, nämlich Normal-AfA entsprechend einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von fünf Jahren gemäß § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG (AfA 20 v. H. = 207 DM) zuzüglich der Aufwendungen für das Update, wobei offen bleiben kann, ob der neben der Normal-AfA zum Abzug gekommene Betrag von 50 DM als Absetzung wegen außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung nach § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG oder als Erhaltungsaufwand zu beurteilen ist. | Abs. 21 |
Entgegen der Auffassung der Kläger berechtigt das noch im Anschaffungsjahr bezogene Update auf die Version 4.3 c jedenfalls nicht zur Vornahme einer Vollabsetzung des Restwertes bzw. der Anschaffungskosten der alten Programmversion wegen außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Allerdings wird in der Literatur die Auffassung vertreten, wegen häufigen Updatings sei in Anbetracht des sehr starken Wertverlustes der alten Programmversion beim Erwerb des neuen Programmes eine sofortige Abschreibung wegen außergewöhnlicher wirtschaftlicher Abnutzung vorzunehmen (Söhn in Kirchhoff/Söhn, § 4 Rdnr. E 1200 "Software" unter Hinweis auf Handzik, Finanzrundschau 1988, 401). Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. | Abs. 22 |
a) Der bloße Wertverlust kann bei voraussichtlich andauernder Wertminderung allenfalls zu einer Absetzung auf den niedrigeren Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG führen, die aber nur bei den Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) zulässig ist, sofern der Gewinn durch Vermögensvergleich (§§ 4 Abs. 1, 5 EStG) ermittelt wird, mithin hier bereits mangels Vorliegens von Gewinneinkünften nicht in Betracht kommt. | Abs. 23 |
b) Eine auch bei den Überschusseinkünften wie hier den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit mögliche Absetzung wegen außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 EStG setzt dagegen eine Substanzeinbuße (technische Abnutzung) oder eine dauerhafte Einschränkung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit oder Verwendungsmöglichkeit (wirtschaftliche Abnutzung) durch außergewöhnliche Umstände voraus. Insbesondere soll eine AfaA nicht eine etwaige im Veräußerungsfall eintretende Wertminderung, sondern die Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Wirtschaftsgutes berücksichtigen, die nicht durch den gewöhnlichen Gebrauch, sondern durch einen außergewöhnlichen Umstand verursacht wird (BFH-Urteile vom 08.07.1980 VIII R 176/78, 131, 310, BStBl II 1980, 743; vom 08.04.1986 IX R 82/82, BFH/NV 1986, 528; vom 31.01.1992 VI R 57/88, BFHE 166, 502, BStBl II 1992, 401). | Abs. 24 |
Eine AfaA wegen technischer Abnutzung scheidet aus, weil das erworbene Programmpaket vor Aufspielen des Updates voll funktionsfähig war und jederzeit vom erworbenen Speichermedium (Diskette, CD-ROM) wieder auf den PC installiert werden kann. Insoweit geht das Argument der Kläger fehl, durch die Installation des Updates werde das alte Programm überschrieben und sei dieses deshalb nicht mehr funktionsfähig. Die Funktionsfähigkeit der alten Programmversion kann jederzeit durch deren Neuinstallation wiederhergestellt werden, ohne dass Kosten entstehen. | Abs. 25 |
Auch eine AfaA wegen wirtschaftlicher Abnutzung scheidet jedenfalls insoweit aus, als die Kläger den vollen Abzug der Anschaffungskosten des Programms zusätzlich zum (gewährten) Abzug der Aufwendungen für das Update begehren. | Abs. 26 |
Es trifft zwar zu, dass bei vollständiger Auswechselung der Computer beim Arbeitgeber gegen nicht kompatible Nachfolgegeräte der Arbeitnehmer zur Vornahme einer AfaA für seinen privaten, nahezu ausschließlich beruflich genutzten PC berechtigt ist (vgl. das von den Klägern angeführte Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 01.07.1992 XIV K 453/88 E, EFG 1992, 660; Handzik in Littmann, § 7 EStG, Rdnr. 163; Drenseck in Schmidt, § 7 EStG Rdnr. 123), weil nunmehr die berufliche Nutzung mangels Kompatibilität nicht mehr möglich und deshalb aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses eine wirtschaftliche Abnutzung eingetreten ist, die eine Neuanschaffung notwendig gemacht hat. | Abs. 27 |
Es mag auch sein, dass, wie die Kläger vortragen, die Nutzung seiner Programmversion mangels Kompatibilität zu der im dienstlichen Bereich des Klägers verwendeten neuen Programmversion nicht mehr sinnvoll möglich war und durch das Update die Kompatibilität wieder hergestellt worden ist und deshalb die Voraussetzungen für eine AfaA vorgelegen haben. | Abs. 28 |
Ob dies tatsächlich so zutrifft, braucht indes nicht weiter aufgeklärt zu werden. Kann nämlich die außergewöhnliche Abnutzung durch sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen ausgeglichen werden, ist eine AfaA nach herrschender Meinung in der Kommentarliteratur nicht anzuerkennen, weil es anderenfalls zur doppelten steuerlichen Berücksichtigung der Abnutzung im Wege der AfaA und zusätzlich im Wege des Erhaltungsaufwandes käme (Handzik in Littmann, § 7 EStG, Rdnr. 166; Drenseck in Schmidt § 7 EStG, Rdnr. 128, Werndl in Kirchhoff/Söhn § 7 EStG, Rdnr. B 163; Nolde in Hermann-Heuer-Raupach § 7 EStG, Rdnr. 252). | Abs. 29 |
Der Senat folgt dieser Auffassung, weil sie dem Wesen und Ziel der Regelungen über die Absetzungen für Abnutzung entspricht. Denn hierbei geht es darum, die Verteilung der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten eines zur Erzielung von Einkünften genutzten Wirtschaftsguts im Ausmaß des dabei entstehenden Werteverzehrs vorzunehmen. Die AfaA soll letztlich den durch Ansatz der an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer orientierten Normal-AfA nicht berücksichtigten außergewöhnlichen Werteverzehr erfassen. Wird dieser aber durch als Erhaltungsaufwendungen zu beurteilende Aufwendungen bereits als Betriebsausgabe oder Werbungskosten berücksichtigt, ist kein Raum mehr für einen Abzug als AfaA, da der Werteverzehr bereits als Erhaltungsaufwand berücksichtigt ist. | Abs. 30 |
c) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Finanzamt der Berechnung der AfA auf die Anschaffungskosten der Software eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von fünf Jahren zugrunde gelegt hat. | Abs. 31 |
Die Abschreibungsdauer von Standard-Software, um die es sich hier handelt, muss sich in der Regel an der für Hardware orientieren (Söhn in Kirchhoff/Söhn, § 4 EStG, Rdnr. E 1200 "Software"). Dies hat seinen wesentlichen Grund darin, dass die ständig fortschreitende Entwicklung in beiden Bereichen weitgehend parallel verläuft, weil die Entwicklung der Hardware hinsichtlich Rechnergeschwindigkeit und Speicherkapazität die Ressourcen-Grenzen für die Software-Entwicklung vorgibt, umgekehrt die Software-Entwicklung immer größere Ressourcen des Systems verlangt und damit ständig höhere Anforderungen an die Hardware stellt. Für im Streitjahr angeschaffte PC war für den Regelfall noch von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von fünf Jahren auszugehen (BFH-Urteil vom 08.11.1996 VI R 29/96, BFH/NV 1997, 288; BFH-Beschluss vom 16.06.1995 X B 237/94, BFH/NV 1995, 1062). Denn die rasch fortschreitende technische Entwicklung hat bereits bei der Aufstellung der insoweit zugrunde liegenden AfA-Tabelle und der generellen Schätzung der Nutzungsdauer von fünf Jahren (BFH-Urteil vom 08.11.1996 VI R 29/96 und BFH-Beschluss vom 16.06.1995 X B 237/94, a.a.O.) und offensichtlich zeitnah in den späteren AfA-Tabellen Berücksichtigung gefunden; so ist nach lfd.-Nr. 6.13.3.2 der mit BMF-Schreiben vom 18.04.1997 (BStBl I 1997, 376) veröffentlichten amtlichen AfA-Tabelle für nach dem 30.06.1997 neu angeschaffte PC/Notebooks/Workstations u.ä. von einer vierjährigen Nutzungsdauer auszugehen, gemäß Tz. 6.13.3.2 der mit BMF-Schreiben vom 15.12.2000 veröffentlichten AfA-Tabelle bei Anschaffung nach dem 31.12.2000 von einer dreijährigen Nutzungsdauer. Kürzere Nutzungsdauern sind abweichend von den AfA-Tabellen im konkreten Einzelfall nur dann zugrunde zu legen, wenn objektiv nachprüfbare Gründe hierfür vorliegen und vorgetragen werden (BFH-Urteil vom 08.11.1996 VI R 29/96 und BFH-Beschluss vom 16.06.1995 X B 237/94, a.a.O.). | Abs. 32 |
Die Kläger haben derartige Gründe weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich, so dass eine kürzere Nutzungsdauer als vom Finanzamt zugrunde gelegt nicht angesetzt werden kann. | Abs. 33 |
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
| JurPC Web-Dok. 180/2003, Abs. 34 |
[online seit: 23.06.2003] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Finanzgericht, Niedersächsisches, Abschreibung von Standardsoftware - JurPC-Web-Dok. 0180/2003 |