1. Eine durch einen Netzwerkadministrator erteilte Ermahnung an einen Auszubildenden, das Herunterladen und Installieren von Computerspielen sowie die Versendung von Mails an die private E-Mail-Adresse zu unterlassen, stellt keine wirksame Abmahnung dar, da ein Administrator nicht zu den abmahnungsberechtigten Personen gehört. Bei einem bei einer Gemeinde beschäftigten Auszubildenden sind dies in der Regel der Bürgermeister und die Ausbildungsleiter. 2. Das Herunterladen eines Computerspiels, das auf der Liste der jugendgefährdenden Spiele steht, entgegen den Weisungen des Administrators stellt zwar eine Pflichtverletzung dar, jedoch ist diese Pflichtverletzung nicht so schwerwiegend, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt wäre. Bei einem 21-jährigen Auszubildenden fällt auch die Tatsache der Indizierung des Spieles nicht ins Gewicht, da ein Heranwachsender dieses Alters das Spiel besitzen darf. 3. Die Übermittlung von Daten vom Dienstrechner auf den privaten E-Mail-Anschluss am heimischen Computer stellt ebenfalls keine Pflichtverletzung dar, die den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigt. Insbesondere ist eine strafbare Handlung nach datenschutzrechtlichen Vorschriften nicht gegeben, da diese Vorschriften die Übermittlung von Daten an Dritte voraussetzen. |