OLG Hamm |
UWG § 3 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Die Verwendung der Bezeichnung "tauchschule-dortmund" in einer Internetdomain ist irreführend nach § 3 UWG, da nicht nur der Eindruck erweckt wird, die Tauchschule befinde sich in Dortmund, sondern auch, dass es sich um d i e Tauchschule in Dortmund handelt. Bei Verknüpfung des Ortsnamens mit dem Namen des Geschäftsbetriebs geht der Geschäftsverkehr von einer überragenden Stellung des so bezeichneten Geschäftsbetriebes in der entsprechenden Branche aus. Es liegt damit eine Spitzenstellungswerbung vor. Durch die Verknüpfung mit dem Ortsnamen erscheint der Begriff "Tauchschule" auch nicht mehr als bloßer Gattungsbegriff. |
Anmerkungen der Redaktion 1. Auf die Entscheidung hat uns freundlicherweise Herr Rechtsanwalt Ralf Möbius, Hannover, aufmerksam gemacht. 2. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.11.2003 - I ZR 117/03 - die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die vorliegende Entscheidung ist damit rechtskräftig. |
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[online seit: 10.06.2003, zuletzt geändert am 02.12.2003] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Hamm, OLG, tauchschule-dortmund.de - JurPC-Web-Dok. 0166/2003 |