1. Das Zusenden von Werbe-E-Mails ohne Zustimmung des Empfängers stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines betroffenen Rechtsanwalts dar. 2. Der Empfänger der Werbe-E-Mails verliert den Schutz durch die §§ 823, 1004 BGB nicht dadurch, dass er Werbe-E-Mail Filtermechanismen, obgleich möglich, nicht installiert hat. 3. Allein die Erreichbarkeit über das Kommunikationsmittel der E-Mail begründet keine Vermutung dahingehend, mit jedweder werbenden Kontaktaufnahme einverstanden zu sein. 4. Selbst wenn nicht glaubhaft gemacht ist, dass die beklagte Partei die E-Mails selbst versandt hat, haftet diese als Mitstörerin, wenn auf der Homepage der Versand von E-Mails durch eine sogenannte E-Card-Funktion angeboten wird und eine Kontrolle zur Berechtigung des Sendenden nicht stattfindet. Solange ein Rechtsmissbrauch durch die E-Cards nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist es möglich, dass sich die Verwender zur Begehung des rechtswidrigen Eingriffs in Rechte Dritter hinter dem Anbieter der E-Card-Funktion verstecken. Es ist dem Verwender der Funktion daher zuzumuten, notfalls gänzlich auf diesen Mechanismus zu verzichten. |