JurPC Web-Dok. 152/2003 - DOI 10.7328/jurpcb/2003185148

LG München I
Urteil vom 15.04.2003

33 O 5791/03

E-Mail-Werbung per E-Card

JurPC Web-Dok. 152/2003


BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2

Leitsätze (der Redaktion)

1. Das Zusenden von Werbe-E-Mails ohne Zustimmung des Empfängers stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines betroffenen Rechtsanwalts dar.

2. Der Empfänger der Werbe-E-Mails verliert den Schutz durch die §§ 823, 1004 BGB nicht dadurch, dass er Werbe-E-Mail Filtermechanismen, obgleich möglich, nicht installiert hat.

3. Allein die Erreichbarkeit über das Kommunikationsmittel der E-Mail begründet keine Vermutung dahingehend, mit jedweder werbenden Kontaktaufnahme einverstanden zu sein.

4. Selbst wenn nicht glaubhaft gemacht ist, dass die beklagte Partei die E-Mails selbst versandt hat, haftet diese als Mitstörerin, wenn auf der Homepage der Versand von E-Mails durch eine sogenannte E-Card-Funktion angeboten wird und eine Kontrolle zur Berechtigung des Sendenden nicht stattfindet. Solange ein Rechtsmissbrauch durch die E-Cards nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist es möglich, dass sich die Verwender zur Begehung des rechtswidrigen Eingriffs in Rechte Dritter hinter dem Anbieter der E-Card-Funktion verstecken. Es ist dem Verwender der Funktion daher zuzumuten, notfalls gänzlich auf diesen Mechanismus zu verzichten.


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[online seit: 19.05.2003]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: München I, LG, E-Mail-Werbung per E-Card - JurPC-Web-Dok. 0152/2003