| 1. Links, auch in Form von sogenannten Deep-Links, sind zulässig. Wer eigene Inhalte im Internet präsentiert, gibt damit zu erkennen, dass er sich der Öffentlichkeit präsentieren will. Daraus ergibt sich eine Duldungsverpflichtung, wenn andere auf diese Präsenz hinweisen. Das Setzen eines Links auf weiterführende Inhalte in Form des Deep-Links ist zulässig, weil diese Form der Verlinkung gerade die Eigenart des Internet ausmacht. 2. § 6 TDG ist eine wertneutrale Vorschrift, die weder einem sittlichen Gebot Geltung verschafft, noch dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter oder allgemeiner Interessen dient. Die Verletzung wertneutraler Vorschriften ist regelmäßig erst dann wettbewerbswidrig, wenn der Handelnde dabei bewußt und planmäßig vorgeht, obwohl für ihn erkennbar ist, dass er dadurch einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb erlangen kann. Durch das Fehlen der nach § 6 TDG erforderlichen Anbieterangaben wird demgegenüber kein Umsatzgeschäft gemacht, vielmehr ist das Fehlen der Angaben eher kontraproduktiv für Vertragsabschlüsse. 3. Ein im Rahmen des § 1 UWG beachtlicher Vorsprung im Wettbewerb durch das Fehlen der nach § 6 TDG vorgeschriebenen Angaben kann sich durch mögliche Kostenersparnisse ergeben. Es sind aber nur solche Kostenerparnisse zu berücksichtigen, die unmittelbare Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition des Verletzers haben, was z.B. bei Kosten der Fall ist, die sich auf die Kalkulation der Preise auswirken. Im Falle des Fehlens der Angaben nach § 6 TDG handelt es sich um Gemeinkosten, die nicht im Verhältnis zu der Menge der erbrachten Werkleistungen stehen. | |