LG Hamburg |
UWG § 1 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Beim Versand wettbewerbswidriger unerbetener Fax-Werbung ist auch derjenige als Mitstörer anzusehen, der lediglich die zum Versand verwendeten 0190-Nummern an die Werbetreibenden zur Nutzung überlässt. Einer Haftung kann der Mitstörer nur entgehen, wenn er dem Werbenden die in Rede stehenden 0190-Nummern nach erster Kenntnisnahme von der fraglichen Fax-Werbung entzieht. |
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[online seit: 12.05.2003] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Hamburg, LG, Verantwortlichkeit bei Fax-Werbung - JurPC-Web-Dok. 0136/2003 |