| 1. Die Verwendung des Domainnamens "tauchschule-dortmund.de" ist aufgrund der Hinzufügung des Städtenamens irreführend im Sinne des § 3 UWG, da hierdurch der (fälschliche) Eindruck erweckt wird, es handele sich um die einzige bzw. führende Tauchschule am Ort. Eine derartige Spitzenstellungsbehauptung ist nur dann nicht irreführend, wenn offensichtlich ist, dass es mehrere Anbieter der betreffenden Dienstleistung in der Region gibt, wie dies zum Beispiel bei Rechtsanwälten oder Steuerberatern der Fall ist. 2. Die Verbindung der Tauchschule mit dem Ortsnamens ist auch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, da der Verwender der Domain sich dadurch Verdienste der Stadt als Sportstadt zueigen macht, die ihm nicht zustehen. Dieses "Schmücken mit fremden Federn" fällt unter § 1 UWG. | |