1. Das sogenannte "Framing" stellt eine urheberrechtlich relevante, dem Einwilligungsvorbehalt des Schöpfers des Werkes unterliegende Nutzungshandlung in Form der Vervielfältigung dar. 2. Da ein Vervielfältigungsstück bei der Framing-Technik erst mit dem Aufruf der Seite durch den Nutzer entsteht, kann der Betreiber der aufrufenden Seite nur Beihilfe zur (unberechtigten) Erstellung des Vervielfältigungsstückes leisten. Dabei fehlt es jedoch an einer rechtswidrigen Haupttat, wenn es um die Veröffentlichung von Lichtbildern geht, bei denen eine Zustimmung zum Herunterladen aufgrund der Privatkopierschranke des § 53 UrhG nicht erforderlich ist. 3. Von einer stillschweigenden Einwilligung zur Vervielfältigung von Lichtbildern in der Form des Framings ist auszugehen, wenn - bei kommerziellen Seiten - die Werbewirkung der verknüpften Seite im wesentlichen unangetastet bleibt und - trotz veränderter Kopfzeile des Webangebotes im Frame - für den Nutzer aufgrund der Gestaltung der Website (etwa durch angebrachte Hinweise) ohne weiteres erkennbar ist, dass er die ursprüngliche Website verlassen hat und nun eine inhaltlich unveränderte andere Internetseite vorliegt. 4. Ein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz ist beim Framing dann anzunehmen, wenn zur Leistungsübernahme weitere, eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG erst begründende Umstände hinzutreten und es sich um eine Leistung handelt, die aus dem alltäglich-üblichen Schaffen herausragt und der wettbewerbliche Eigenart zuzuerkennen ist. |