| 1. Es erscheint zweifelhaft, ob die einmalige Übersendung einer E-Mail, in der auf die Dienstleistungen eines Unternehmen hingewiesen wird, bereits eine Eigentumsstörung darstellt, die einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen könnte, denn die Störung muss über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgehen. 2. Jedenfalls fehlt es im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens dann an einem Verfügungsgrund, wenn zum einen mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zwei Monate seit Übersendung der E-Mail zugewartet wird, während dieser Zeit keine weitere Störung durch E-Mail-Werbung eingetreten ist und in der streitgegenständlichen E-Mail zuvor versprochen worden war, dass weitere E-Mail-Zusendungen nicht erfolgen werden. | |