1. Die Anmeldung eines Verfahrens zum Vorabspeichern von Computernetzwerk-Information stellt eine technische Lehre dar und ist damit patentfähig. 2. Die Lehre besteht zum einen aus dem Empfangen und Speichern der ausgewählten Information aus dem Computernetzwerk und zum anderen aus dem Übertragen dieser Information aus der pro-aktiven Cache-Speichereinrichtung an die zentrale Cache-Speichereinrichtung in einer bestimmten Art und Weise. Sie erschöpft sich damit nicht in der Auswahl und Zuordnung von Daten, sondern verbessert die Arbeitsweise des Computernetzwerks. 3. Der technische Charakter dieser Lehre ist gegeben, da sie die Funktionsfähigkeit der Datenverarbeitungsanlage als solche betrifft und damit das unmittelbare Zusammenwirken ihrer Elemente ermöglicht. 4. Soweit dem Anspruch hinsichtlich der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit Entgegenhaltungen von Quellen aus dem Internet gemacht wurden, können diese Quellen nicht herangezogen werden, da nicht feststeht, wann und mit welchem Inhalt die fraglichen Internetseiten zur Verfügung standen. Auch die Informationen sogenannter Internet-Archive, die die Historie vorzugebender Internet-Adressen dokumentieren sollen, sind - ungeachtet der Frage der Vollständigkeit und der Zeitnähe - nicht zuverlässiger als die unter jeder anderen Internetadresse abrufbaren Information. |