1. Die Anforderungen des § 6 Nr. 1 TDG an leicht erkennbare, unmittelbar erreichbare und ständig verfügbare Angaben zum Anbieter des Teledienstes sind nicht erfüllt, wenn auf der Startseite der Homepage lediglich ein Nachname zwischen dem Firmennamen und der Anschrift der Firma abgebildet ist und sich dort kein Hinweis befindet, dass der Genannte der Inhaber der Firma ist. Dem steht nicht entgegen, dass Vorname und Name im oberen Teil der auf der Homepage einsehbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgebildet sind, da die Angaben unter dieser Rubrik nicht unmittelbar erreichbar im Sinne des § 6 TDG sind. 2. Der Verstoß gegen § 6 TDG begründet auch einen Verstoß gegen § 1 UWG, da § 6 TDG verbraucherschützenden Charakter hat und für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen will. 3. Ein unlauteres Wettbewerbsverhalten der klägerischen Partei berechtigt die beklagte Partei nicht ihrerseits zu unlauterem Wettbewerb. |