1. Das Herunterladen von ca. 100 pornographischen Bilddateien durch einen Arbeitnehmer auf dem dienstlichen Computer während der Arbeitszeit rechtfertigt die ordentliche Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG auch ohne vorherige Abmahnung. 2. Eine Abmahnung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer keine ernstlichen Zweifel daran haben kann, dass der Arbeitgeber es nicht hinnimmt, wenn während der betrieblichen Arbeitszeit unter Nutzung der der Betriebskommunikation dienenden Computeranlage eine umfangreiche Speicherkapazität durch Anlegen einer Bildersammlung pornografischen Inhalts genutzt wird. 3. Ein Beweisverwertungsverbot durch Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers kommt nicht in Betracht, da die Privatsphäre überschritten wird, wenn sexuellen Neigungen in der Öffentlichkeit oder in der persönlichen bzw. betrieblichen Sphäre eines Dritten nachgegangen wird. 4. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung ist dagegen nicht gegeben, wenn - wie vorliegend - das Schwergewicht der den Kündigungsgrund bildenden Störungen die Wiederholungsgefahr und der Missbrauch der betrieblichen Einrichtungen bilden, sofern die Schwelle zum strafrechtlich relevanten täuschenden Verhalten nicht erreicht ist. |