LG Düsseldorf |
GjS §§ 21 Abs. 1 Nr. 3 a, 3 Abs. 1 Nr. 4, 3 Abs. 2; StGB § 184 Abs. 1 Nr. 5 |
Leitsätze (der Redaktion) |
1. Die Verbreitung jugendgefährdender Schriften ist gemäß § 3 Abs. 2 GjS erlaubt, wenn das Internetangebot mit einem durch anonyme Abfrage der Personalausweisnummer versehenen technischen Schutz ausgestattet ist und das Angebot dazu kostenpflichtig ist, da hierdurch im Sinne der Vorschrift ausreichend Vorsorge getroffen ist, dass die Verbreitung des Angebots auf volljährige Nutzer beschränkt werden kann. 2. Bei der Auslegung des § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB im Bereich des Internets ist den Besonderheiten des Mediums Internet, dem Erlaubnistatbestand des § 3 Abs. 2 GjS und der gesellschaftlichen Realität in Bezug auf die Darstellung von Inhalten mit sexuellem Bezug Rechnung zu tragen. |
Anmerkung der Redaktion Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. |
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[online seit: 24.03.2003] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Düsseldorf, LG, Jugendschutz im Internet durch Abfrage der Personalausweisnummer - JurPC-Web-Dok. 0107/2003 |