AG Remscheid |
BGB § 434 Abs. 1 n.F. |
Leitsätze (der Redaktion) |
1. Das Vorhandensein einer "Sim-Lock"-Einrichtung, durch die ein Handy nur für den Betrieb mit einer D2-Karte nutzbar ist, kann einen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB n.F. darstellen. 2. Die Beweislast dafür, dass der Käufer im Rahmen der Internetauktion vor Abschluss des Kaufvertrages per E-Mail auf das Vorhandensein der "Sim-Lock"-Einrichtung hingewiesen worden ist, trägt nach allgemeinen Regeln der Verkäufer, an dieser Beweislastverteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass das Internetauktionshaus die im Rahmen der Auktion übermittelten Daten nach Ablauf von 30 Tagen löscht. |
Anmerkung der Redaktion Auf die Entscheidung hat uns freundlicherweise Herr Rechtsanwalt Knuth Meyer-Soltau, Bochum, aufmerksam gemacht. |
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[online seit: 24.03.2003] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Remscheid, AG, "Sim-Lock"-Einrichtung als Sachmangel - JurPC-Web-Dok. 0104/2003 |