1. Bei einem Unternehmen gehören zu den nach § 6 TDG erforderlichen Angaben insbesondere die im Handelsregister eingetragene Firma, ein vertretungsberechtigtes Organ, die Handelsregisternummer, das Handelsregistergericht, die korrekte ladungsfähige Anschrift sowie die Telefon- und Faxnummer. 2. Die nach § 6 TDG erforderlichen Angaben sind leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar im Sinne der Vorschrift, wenn sie sich dem Nutzer ohne weiteres und auf einem leicht erkennbaren Weg erschließen, nicht hingegen, wenn zum Auffinden der Informationen mehrere Schritte durch Anklicken auf mehreren Seiten der Website erforderlich sind. 3. Der Verstoß gegen § 6 TDG stellt zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG dar, da die Vorschriften des TDG verbraucherschützende Regelungen darstellen, die damit auch wettbewerbsrechtlichen Charakter haben. |