1. Die Anwendbarkeit von § 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG setzt voraus, dass die in Rede stehende Bezeichnung zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen, also als Marke, benutzt wird. Eine rein beschreibende Angabe ist damit aus dem Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Ziff. 2 von vorneherein ausgenommen. 2. Die Bezeichnung eines Hyperlinks als "Anwalt Suchservice" ist beschreibender Natur. 3. Die Verwendung des Metatags "Anwalt Suchservice" stellt keine markenmäßige Benutzung dar, sondern ist ebenfalls beschreibend. Internetnutzer suchen nämlich nicht nach einem Angebot, das "Anwalt Suchservice" heißt, sondern nach einem Angebot, das ein Anwaltsuchservice ist. 4. Die Bezeichnung "Anwalt-Suchservice" ist nicht kennzeichnungskräftig. |