1. Einigt sich der Kunde bei unkorrekter Ausführung einer online erteilten Verkaufsorder hinsichtlich eines Wertpapierbestandes mit der Bank auf eine konkrete Vorgehensweise, so ist er nicht berechtigt, von dieser Vereinbarung einseitig abzuweichen und eine weitere Online-Verfügung über den Wertpapierbestand zu treffen, ohne zuvor bei der Bank erneut zu reklamieren. 2. Das Anklicken eines Prüfschalters auf der Bildschirmmaske der Online-Bank durch den Kunden stellt keine ausreichende Vorsorgemaßnahme dar, um die Bearbeitung der Reklamationsorder zu überprüfen, da dieser automatisierte Vorgang nicht geeignet ist, individuelle Reklamationsfälle an die Bank heranzutragen bzw. den Stand der Bearbeitung eines erteilten Reklamationsauftrages zu erfragen. 3. Die Bank muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen bzw. eine entsprechende Programmierung ihrer Software Sorge dafür tragen, dass es bei der Online-Abwicklung von Depotgeschäften nicht zu einem doppelten Verkauf eines Wertpapierbestandes kommen kann. 4. Die Bank ist weiterhin verpflichtet, organisatorische Maßnahmen zu treffen, damit die negativen Konsequenzen von etwaigen Fehlbuchungen möglichst gering gehalten werden. So muss die Bank softwaremäßige Kontrollmechanismen einrichten, die ein rasches Erkennen - allenfalls binnen einer Woche - von negativen Depotbeständen sicherstellen. |