1. Die Übersendung von Werbung durch E-Mail ohne Zustimmung bzw. vermutetes Einverständnis des Empfängers stellt eine unzumutbare Belästigung dar und verletzt den Empfänger in seinem Persönlichkeitsrecht. 2. Auch das Werben für die politischen Ziele von Parteien durch Übersenden von Newslettern stellt Werbung dar. 3. Eine grundsätzlich unzulässige Handlung wie das Zusenden von E-Mail-Werbung wird nicht dadurch rechtmäßig, dass der Rechtsgutinhaber die Beeinträchtigung durch eigene Abwehrmaßnahmen hätte verhindern können. Solche Abwehrmaßnahmen können ihm nicht aufgezwungen werden. 4. Das Interesse des Einzelnen, von unerbetener Wahlwerbung verschont zu bleiben, ist höher zu bewerten als das aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG folgende Recht der politischen Parteien auf politische Werbung auch per Internet. 5. Wer auf seinen Internet-Seiten eine Funktion des Versendens von E-Cards bereithält, haftet als mittelbarer Störer dafür, dass Dritte von dieser Website aus E-Cards werbenden Inhalts auch ohne Zustimmung der Empfänger versenden. Dem Betreiber der Website obliegt es sicherzustellen, dass die E-Cards nicht ohne Zustimmung der Adressaten versandt werden können. |