JurPC Web-Dok. 83/2003 - DOI 10.7328/jurpcb/2003185108

AG Rostock
Urteil vom 28.01.2003

43 C 68/02

E-Cards im Wahlkampf

JurPC Web-Dok. 83/2003


GG Art. 21 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1

Leitsätze (der Redaktion)

1. Die Übersendung von Werbung durch E-Mail ohne Zustimmung bzw. vermutetes Einverständnis des Empfängers stellt eine unzumutbare Belästigung dar und verletzt den Empfänger in seinem Persönlichkeitsrecht.

2. Auch das Werben für die politischen Ziele von Parteien durch Übersenden von Newslettern stellt Werbung dar.

3. Eine grundsätzlich unzulässige Handlung wie das Zusenden von E-Mail-Werbung wird nicht dadurch rechtmäßig, dass der Rechtsgutinhaber die Beeinträchtigung durch eigene Abwehrmaßnahmen hätte verhindern können. Solche Abwehrmaßnahmen können ihm nicht aufgezwungen werden.

4. Das Interesse des Einzelnen, von unerbetener Wahlwerbung verschont zu bleiben, ist höher zu bewerten als das aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG folgende Recht der politischen Parteien auf politische Werbung auch per Internet.

5. Wer auf seinen Internet-Seiten eine Funktion des Versendens von E-Cards bereithält, haftet als mittelbarer Störer dafür, dass Dritte von dieser Website aus E-Cards werbenden Inhalts auch ohne Zustimmung der Empfänger versenden. Dem Betreiber der Website obliegt es sicherzustellen, dass die E-Cards nicht ohne Zustimmung der Adressaten versandt werden können.

Anmerkung der Redaktion
Auf das Urteil hat uns freundlicherweise JurPC-Leser Ralf D. Ostermann, Rostock, aufmerksam gemacht.

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[online seit: 10.03.2003]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Rostock, AG, E-Cards im Wahlkampf - JurPC-Web-Dok. 0083/2003