LG Berlin |
ZPO § 5; BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 |
Leitsätze (der Redaktion) |
1. Bei Unterlassungsansprüchen gegen unerbetene Werbung ist der Streitwert der verfolgten Unterlassungsansprüche zusammenzurechnen. Der einzelne Unterlassungsanspruch ist mit 2.500 Euro zu bewerten. 2. Die Übersendung nicht verlangter Werbung mittels SMS an eine Mobilfunknummer stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar mit der Folge, dass ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich weiterer SMS-Werbung besteht. Es sind insoweit die Grundsätze zur E-Mail-Werbung anzuwenden. |
Anmerkung der Redaktion Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. |
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[online seit: 03.03.2003] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Berlin, LG, Unerbetene SMS-Werbung - JurPC-Web-Dok. 0078/2003 |