| Das Gebührenverzeichnis für das Sächsische Staatsarchiv, das bei Auszügen für ein Presseorgan bei einer Auflagenhöhe von 400.000 Exemplaren zu einer Gebühr von 1000 Euro führt, verstößt gegen das Äquivalenzprinzip, da ein grobes Missverhältnis zwischen der Leistung der Verwaltung und der Höhe der dafür festgesetzten Gebühr besteht. Dies ergibt sich zum einen aus einem Vergleich zu den Gebühren der privaten Pressewirtschaft und denen anderer Bundesländer, zum anderen aus der Überlegung, dass die Reproduktionsgebühr nach dem Gebührenverzeichnis bei zunehmender Auflagenstärke steigt, ohne dass eine Obergrenze für die Gebühr festgelegt wird, was aber angesichts des nicht steigenden Aufwands der Verwaltung angezeigt wäre. Die ungewöhnliche Höhe der Gebühr kann zudem die Pressearbeit in erheblichem Maße erschweren, was zu einer Beeinträchtigung der nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pressefreiheit führen kann. | |