1. Markenrechtliche Ansprüche nach §§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 3 wegen der Verwendung einer aus einer bekannten Marke (hier: "BSAG" für die Bremer Nahverkehrsunternehmen) abgeleiteten Domain scheiden aus, wenn die Marke nur regional bekannt ist. Es ist vielmehr erforderlich, dass die Marke im gesamten Inland bekannt ist. 2. Zwischen dem Unternehmenskennzeichen BSAG und der Internet-Domain "bsagmeckerseite.de" besteht mangels Branchennähe keine Verwechslungsgefahr. 3. Der Schutz des § 12 BGB greift wegen des Vorrangs der §§ 5, 15 MarkenG nur im nicht geschäftlichen Bereich, sofern das Interesse des Namensträgers verletzt ist. Eine derartige Interessenverletzung ist bei Unternehmenskennzeichen auf den Funktionsbereich des Unternehmens beschränkt und reicht nur so weit, wie geschäftliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind. Bei Benutzung des Namens außerhalb des geschäftlichen Verkehrs ist diese Voraussetzung jedoch nicht gegeben. |