LG Heidelberg |
Leitsatz (der Redaktion) |
Der Telekommunikationsdienstleistungsanbieter und der Netzbetreiber sind verpflichtet, 0190-Verbindungen nach einer Stunde Verbindungsdauer automatisch zu trennen. Diese Pflicht besteht als nebenvertragliche Schutzpflicht unabhängig davon, ob gesetzlich oder nach den Tarifbestimmungen eine derartige Abschaltung zum Zeitpunkt der Telefonate vorgesehen war. |
Anmerkung der Redaktion Bitte beachten Sie die im Ergebnis gleiche Entscheidung des OLG Hamm vom 05.11.2002 - 19 U 41/02 - = JurPC Web-Dok. 23/2003. |
Text der Entscheidung im Faksimile-Format für CPC lite (CPC = 42 KB)Text der Entscheidung im Faksimile-Format für Acrobat Reader (PDF = 478 KB) |
[online seit: 27.01.2003] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Heidelberg, LG, Verbindungstrennung bei 0190-Verbindungen - JurPC-Web-Dok. 0041/2003 |