AG Ulm |
StPO §§ 100 h Abs. 1, 100 g |
Leitsatz (der Redaktion) |
Wird ein Antrag auf Zulassung einer Auskunft über Verbindungsdaten gestellt, so ist nur im Falle einer Straftat von erheblicher Bedeutung eine räumlich und zeitlich bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation ausreichend, ansonsten müssen Name, Anschrift, Rufnummer oder eine andere Kennung des betroffenen Telekommunikationsanschlusses bezeichnet sein. |
Anmerkung der Redaktion Das AG Ulm teilte der Redaktion JurPC in einem Brief vom 17.01.2003 mit, dass das AG Ulm seine Rechtsprechung zu diesem Themenbereich aufgrund einer Entscheidung des LG Ulm, Beschluss vom 21.03.2002 - 2 Qs 2016/02 - (= JurPC Web-Dok. 44/2003), zwischenzeitlich geändert hat. |
Text der Entscheidung im Faksimile-Format für CPC lite (CPC = 17 KB)Text der Entscheidung im Faksimile-Format für Acrobat Reader (PDF = 69 KB) |
[online seit: 18.08.2003] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Ulm, AG, Auskunft über Verbindungsdaten - JurPC-Web-Dok. 0040/2003 |