1. Bei dem als "Steuersong" bekanntgewordenen satirischen Text handelt es sich um ein Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. 2. Der im Rahmen des summarischen einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der weiteren Vervielfältigung und Verbreitung des "Steuersongs" setzt voraus, dass der Verfügungskläger Autor des Textes ist und nicht etwa lediglich eine Bearbeitung einer anderen Textversion vorgenommen hat. Bleibt im Rahmen des summarischen Verfahrens aufgrund einander widersprechender eidesstattlicher Versicherungen unklar, ob es sich bei der fraglichen Textversion tatsächlich um das urheberrechtlich geschützte Werk handelt, kann die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen werden. Die Klärung der Urheberschaft bleibt dann dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. |