| 1. Aufgrund des zeitlichen und finanziellen Aufwands, der mit dem Aufrufen und Löschen von E-Mail-Werbung verbunden ist, kann der Absender nicht annehmen, der Empfänger billige die Werbesendung oder stehe ihr indifferent gegenüber. Anders als bei Briefkastenwerbung muss der Absender auch ohne ausdrücklichen Sperrvermerk davon ausgehen, dass die Zusendung von Werbung grundsätzlich unerwünscht ist. Missachtet der Versender dies, liegt eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Individualsphäre des Empfängers vor, die einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB begründet. 2. Das Verbot unerbetener Werbung bezieht sich nicht nur auf produktbezogene Werbung, sondern auch auf unternehmensbezogene Werbung. 3. Es ist nicht unbillig, dem Versender der Werbe-E-Mails die Beweislast für ein behaupetes Einverständnis mit der Werbung aufzuerlegen. 4. Die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz ist nicht unverhältnismäßig, da es nicht darauf ankommt, ob die einzelne versandte Werbe-E-Mail isoliert die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz rechtfertigt, sondern darauf, dass angesichts der Ausweitung von Werbe-E-Mails die Gefahr besteht, täglich eine Unzahl solcher Mitteilungen zu erhalten. | |