1. Die per E-Mail übersandte Mitteilung, dass eine sog. "E-Card" hinterlassen wurde, die an einer bestimmten Netzadresse abgerufen werden kann, stellt eine rechtswidrig beeinträchtigende unzulässige Werbe-E-Mail dar. 2. Ein vermutetes Einverständnis mit dieser Art der Werbung setzt voraus, dass nach der Art des Angebots und des Gewerbes des Empfängers ein Bedarf möglich erscheint, was bei politischer Werbung gegenüber einem Rechtsanwalt zu verneinen ist. 3. Wird auf der Homepage die anwählbare Option "E-Cards verschicken" bereitgehalten und ist es dadurch jedem Dritten möglich, unaufgeforderte E-Mails zu versenden, haftet der Homepagebetreiber als mittelbarer Störer für die beim Empfänger der E-Mail eingetretene Rechtsverletzung. 4. Eine Abwägung der beteiligten Interessen - Partei- und Meinungsfreiheit einerseits und Recht auf ungestörte Geschäftsabläufe andererseits - führt nicht dazu, eine Verpflichtung zur Duldung dieser Art der politischen Werbung anzunehmen, da die Zulassung dieser Werbeart möglicherweise eine Flut von Werbe-E-Mails nach sich ziehen würde, was zu ganz erheblichen Störungen des Geschäftsablaufs gerade in einer Rechtsanwaltskanzlei führen könnte. |