LG Stuttgart |
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Wer sich einen Domainnamen reservieren läßt, der einer Marke ähnlich ist und für den auch Verwechslungsgefahr mit der Marke besteht, verwendet den Domainnamen dann im geschäftlichen Verkehr in der Form des Domain-Grabbings, wenn er auf ein Unterlassungsbegehren des Markeninhabers hin die Überlassung gegen eine jährliche Zahlung anbietet. Unerheblich ist, ob die Absicht des Domain-Grabbings, nämlich mit dem Domainnamen Geld zu machen, bereits bei der Anmeldung vorhanden war oder erst später entstanden ist. |
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[online seit: 02.12.2002] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Stuttgart, LG, Domaingrabbing als Handeln im geschäftlichen Verkehr - JurPC-Web-Dok. 0385/2002 |