VG Minden |
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1 |
Leitsätze (der Redaktion) |
1. Im Rahmen des summarischen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 ist eine Klärung der Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der Sperrungsverfügung nicht herbeizuführen, da diese Entscheidung die Erörterung schwieriger Rechtsfragen erfordert. 2. Die allgemeine Interessenabwägung führt dazu, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Sperrungsverfügung wiederherzustellen, da im Falle der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrungsverfügung im späteren Klageverfahren dem Provider, über den die inkriminierten Internet-Seiten aufrufbar sind, ungerechtfertigte finanzielle Nachteile entstehen würden. |
Anmerkung der Redaktion Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. |
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[online seit: 02.12.2002] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Minden, VG, Aufschiebende Wirkung der Klage gegen Sperrungsverfügung für rechtsextreme Internet-Angebote - JurPC-Web-Dok. 0381/2002 |