OLG Köln |
MarkenG §§ 4, 14 |
Leitsatz |
"Freelotto", FreeLotto" und "freelotto.de" als Firmenbestandteile, Marke bzw. Internetadresse eines Unternehmens, das u.a. mit der Vermittlung von Spielverträgen im Namen von Wettgemeinschaften sowie der Fachberatung für Lotto und Toto befasst ist, begründen die Gefahr von Verwechslungen mit der für die Gesellschafterinnen des Deutschen Toto- und Lottoblocks eingetragenen Wortmarke "LOTTO". |
Anmerkung der Redaktion Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. |
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[online seit: 02.12.2002] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Köln, OLG, "freelotto" - JurPC-Web-Dok. 0379/2002 |