| 1. E-Mail Zusendungen, in denen ein eigener Informationsdienst angepriesen wird und Wege zu dessen Erhalt aufgezeigt werden, stellen eine E-Mail-Werbung dar, die - sofern sie den Gewerbebetrieb des Empfängers betrifft und nicht erbeten ist - eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. des Persönlichkeitsrechts im Sinne von §§ 1004, 823 BGB darstellt. 2. Für ein behauptetes Einverständnis des Empfängers mit der Werbung trägt der Versender der E-Mail die Beweislast, da es sich insoweit um einen Rechtfertigungsgrund handelt. Die Tatsache, dass der Empfänger überhaupt einen E-Mail Anschluss unterhält, führt nicht zu einem allgemeinen Einverständnis auch mit Werbung, da der E-Mail Anschluss den konkreten geschäftlichen und privaten Interessen des Inhabers, nicht aber dem Absatzinteresse Dritter dient. | |