LG Hamburg |
GG Art. 1, 2; BGB §§ 823, 1004; MDStV § 5; TDG § 5 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Für Äußerungen, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, haftet der Content-Provider, der diese zuvor in Printmedien verbreiteten Äußerungen in Online-Archive übernimmt, nach den allgemeinen Gesetzen als Verbreiter und Störer. Wenn selbst Bibliotheken als Verbreiter von rechtsverletztenden Inhalten haften, muss dies erst recht für Online-Archive gelten, da diese aufgrund der ständigen und problemlosen Verfügbarkeit den verbreiteten Inhalten eine höhere Brisanz vermitteln. |
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[online seit: 11.11.2002] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Hamburg, LG, Haftung für die Verbreitung persönlichkeitsrechtsverletzender Äußerungen in Online-Archiven - JurPC-Web-Dok. 0352/2002 |