1. Von Art. 5 Abs. 3 EuGVÜ werden auch die quasideliktischen Tatbestände des Kennzeichen- und Wettbewerbsrechts erfasst. Ort der unerlaubten Handlung ist bei Kennzeichenverletzungen durch das Internet jeder Ort, an dem die Internet-Domain abgerufen werden kann. 2. Die bloße Empfangsmöglichkeit ausländischer Inhalte mit inländischem Kennzeichenbezug ist, insbesondere bei Zeichenbenutzungen im Internet, die im Ausland veranlasst worden sind, nicht ausreichend, es muss vielmehr ein darüber hinausgehender besonderer Inlandsbezug gegeben sein, da ansonsten jeder online im Inland abrufbare Inhalt auch eine Verletzungshandlung im Inland begründen würde. 3. Für die sachgerechte Entscheidung sind im Wege der Gesamtabwägung die für- und widerstreitenden Interessen im Einzelfall abzuwägen, wobei auf die Schutzbedürftigkeit des Kennzeicheninhabers einerseits und die Zumutbarkeit für den mit dem Kennzeichen Werbenden - gemessen an der Intensität des Inlandsbezugs - andererseits abzustellen ist. |