| 1. Soll ein Vertrag nach dem übereinstimmenden Willen schriftlich geschlossen werden, ist davon auszugehen, dass der Vertragsschluss erst dann zustande gekommen ist, wenn ein schriftlicher Vertrag von beiden Parteien unterzeichnet ist. 2. Bei Vertragsverhandlungen sind die Parteien bis zum endgültigen Vertragsschluss in ihren Entschließungen grundsätzlich frei und zwar auch dann, wenn der andere Teil in Erwartung des Vertrages bereits Aufwendungen getätigt hat. Nur dann, wenn der Vertragsschluss als sicher zu erwarten ist und in diesem Vertrauen bereits Aufwendungen vor Abschluss des Vertrages gemacht werden, können die Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zu erstatten sein, wenn einer der Vertragspartner den Abschluss des Vertrages später ohne triftigen Grund verweigert. 3. Gibt einer der Vertragspartner eine Zusage, für Aufwendungen im Falle des Scheiterns der Vertragsverhandlungen aufzukommen, so muss er sich an dieser Zusage festhalten lassen und kann sich nicht auf alleine aus seiner Sphäre stammende triftige Gründe berufen. 4. Zu ersetzen sind im Falle der Zusage, für Aufwendungen aufzukommen, nur diejenigen Kosten, die nach Lage des Falles vertretbar waren. Ist im Rahmen der Vertragsverhandlungen jederzeit mit dem Nichtabschluss des Software-Lieferungs-Vertrages zu rechnen, sind nur diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die für eine Bestandsaufnahme zur Klärung des Bedarfs für die Software-Bereitstellung beim Vertragspartner erforderlich waren. Ausgeschlossen sind damit Aufwendungen für Kauf von Software, Hardware und den Erwerb von Lizenzen sowie Kosten für die Schulung von Mitarbeitern in bestimmten Programmen. | |