LG Konstanz |
BGB §§ 145 ff. |
Leitsatz (der Redaktion) |
Ist einerseits streitig, ob ein Kaufvertragsangebot im Rahmen einer Internetauktion vom Käufer per E-Mail angenommen worden ist und ist andererseits die Möglichkeit, dass über einen Virus ("Trojanisches Pferd") das Passwort des Käufers von einem Dritten missbraucht worden ist, um die Angebotsannahme zu erklären, nicht nur nicht auszuschließen, sondern als reale Gefahr zu sehen, ist der dem Veranstalter der Auktion obliegende Beweis für das Zustandekommen des Kaufvertrages nicht als geführt anzusehen. |
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[online seit: 16.09.2002] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Konstanz, LG, Elektronische Willenserklärung bei Internet-Auktion - JurPC-Web-Dok. 0291/2002 |