1. Die Zusendung unerwünschter E-Mails werbenden Inhalts stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. 2. In den Schutzbereich des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fallen auch die Angehörige freier Berufe, wie vorliegend ein Rechtsanwalt. 3. Das Aussortieren und Löschen von Werbe-E-Mails verursacht gerade bei einem Rechtsanwalt eine Störung des Betriebsablaufs, da der Rechtsanwalt wegen der Gefahr des versehentlichen Löschens eventuell wichtiger Mitteilungen und der damit verbundenen Haftungsgefahr besondere Sorgfalt walten lassen muss. 4. Die Werbeart E-Mail-Werbung ist bereits deshalb als unlauter anzusehen, weil mit E-Mail Werbung die Gefahr der "Ausuferung" und des weiteren "Umsichgreifens" verbunden ist, was zu einer untragbaren Belästigung und einer Verwilderung der Wettbewerbssitten führt. 5. Die Fernabsatzrichtlinie bewirkt keine Rechtfertigung für E-Mail Werbung. 6. Die Möglichkeit, sich durch einfache Mitteilung aus der Bezugsliste streichen zu lassen, bewirkt keine Rechtfertigung für die E-Mail Werbung, da durch die Mitteilung für den Empfänger gerade erst deutlich wird, dass es sich um eine aktive und damit für Werbebotschaften interessante E-Mail Adresse handelt, die in der Folge wegen der Gefahr der Weitergabe besonders häufig von weiteren Werbe-Mails betroffen sein kann. |