LG München I |
GMV Art. 9 Abs. 1 c, Art. 9 Abs. 1 b |
Leitsätze (der Redaktion) |
1. Die überragende Bekanntheit der Comic-Figur "Obelix" vermag nicht zu indizieren, dass dieser Begriff als bekannte Marke einzustufen ist. Zur Annahme einer bekannten Marke wäre erforderlich, dass das Zeichen im Verkehr als Herkunftshinweis für eine der in der Liste der Waren- und Dienstleistungen geschützten Waren den erforderlichen Bekanntheitsgrad erreicht hat. 2. Eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen "Obelix" einerseits und "MobiliX" andererseits ist nicht anzunehmen. Der Verkehr wird den ersten Teil des Zeichens "MobiliX" eher als Wortspiel zu dem bekannten Begriff "mobil" auffassen als an die Comic-Figur "Obelix" denken, zumal der Begriff "MobiliX" im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen aus dem EDV-Bereich verwendet wird. |
Anmerkung der Redaktion: Bitte beachten Sie auch die Entscheidung der Berufungsinstanz, OLG München, Urteil vom 23.01.2003 - 29 U 4096/02 - = JurPC Web-Dok. 51/2003. |
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[online seit: 02.09.2002] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: München I, LG, Obelix gegen MobiliX - JurPC-Web-Dok. 0269/2002 |