LG Düsseldorf |
BGB § 257 |
Leitsatz (der Redaktion) |
In der Verwendung der Domain-Adresse "scheiss-t-online.de", unter der eine Meckerecke für t-online-Kunden eingerichtet wurde, liegt eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, da die Bezeichnung geeignet ist, die Wertschätzung der Marke "t-online" in unlauterer Weise zu beeinträchtigen. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt bei Verwendung des Domain-Namens im Internet ohne geschlossenen Benutzerkreis vor, da das Internetforum zumindest den geschäftlichen Interessen der Wettbewerber von t-online dient. |
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[online seit: 02.09.2002] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Düsseldorf, LG, "scheiss-t-online.de" - JurPC-Web-Dok. 0267/2002 |