1. Zur Feststellung der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsverordnung des Landes NW vom 10.10.1996 (GVBl. S. 428) über die ausschließliche Zuständigkeit des LG Düsseldorf für sämtliche Streitigkeiten aus Gemeinschaftsmarken ist das erkennende Gericht selbst befugt. Eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das BVerfG kommt insoweit nicht in Betracht. 2. Die durch die Verordnung des Landes NW vom 10.10.1996 (GVBl. S. 428) vom Verordnungsgeber geschaffene Divergenz zwischen Gerichten, die für Streitigkeiten aus nationalen und solchen, die für Gemeinschaftsmarken zuständig sind, steht in Einklang mit Art. 3 bzw. 103 GG. 3. Zwischen den Marken "EXPLORER" und "EXPLORA" für EDV-Software und den von einem Computerverlag auf einer Zeitschriftenausgabe beigefügten CD-ROM mit unterschiedlichen Computerprogrammen verwendeten Bezeichnungen "Explore2fs" bzw. "HFVExplorer" besteht keine Verwechslungsgefahr. 4. Zum Problem der rechtserhaltenden kennzeichenrechtlichen Benutzung von Marken (hier: "EXPLORER" bzw. "EXPLORA"). |