OLG Stuttgart |
BGB § 12 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Die Verwendung der Domain "netz.de" durch einen Internet-Provider stellt keinen Gebrauch des bürgerlichen Namens Netz und damit keine Verletzung des Namensrechts dar, da der Internet-Provider diese Bezeichnung nicht gebraucht, um seine eigene Identität zu kennzeichnen. Eine derartige Kennzeichnung scheidet aus, wenn "Netz" die Firma des Internet-Providers nicht schlagwortartig bezeichnet. "Netz" erscheint im Zusammenhang mit dem Gebrauch als Internet-Domain nicht als Name, sondern als Sachbegriff, weshalb auch eine Interessenverletzung des Trägers des bürgerlichen Namens ausscheidet. |
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[online seit: 17.06.2002] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Stuttgart, OLG, netz.de - JurPC-Web-Dok. 0186/2002 |