AG Kerpen |
BGB §§ 433 Abs. 1, 145 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Das Inserieren eines Kraftfahrzeugs im Internet im Rahmen einer Internet-Auktionsplattform stellt noch kein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Es handelt sich lediglich um eine sog. "invitatio ad offerendum", d.h. eine Einladung, ein Angebot abzugeben. Für ein verbindliches Kaufangebot fehlt es am Rechtsbindungswillen. |
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[online seit: 18.11.2002] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Kerpen, AG, Internet-Auktion - JurPC-Web-Dok. 0167/2002 |