Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg |
UrhG §§ 2 Abs. 1 Ziff. 7, Abs. 2, 69 a ff. |
Leitsätze |
1. Die Hardwarekonfiguration einer zum Betrieb innerhalb eines Rechners vorgesehenen Faxkarte unterfällt als technische Konstruktion, die als solche keine individuelle Formgestaltung von hinreichender Schöpfungshöhe aufweist, nicht den vom Urheberrechtsgesetz geschützten Werkgattungen. Übereinstimmungen in der Benutzeroberfläche von Computerprogrammen lassen ebenso wenig auf die Übernahme urheberrechtsschutzfähiger Programmteile schließen wie die Übereinstimmung von Computerprogrammen in einzelnen Programmblöcken, wenn jene Programmblöcke bei einer Gesamtgröße der Programmdatei von über 700.000 Bytes nur jeweils ca 100 Bytes groß sind. 2. Soweit nach BGB § 809 ein Besichtigungsanspruch auf Einblick in den Quellcode des Computerprogramms des Anspruchsgegners überhaupt in Betracht kommt, sind an die Darlegung einer möglichen Rechtsverletzung strenge Anforderungen zu stellen. |
Anmerkung der Redaktion Zwischenzeitlich hat der BGH in dieser Sache letztinstanzlich entschieden, vgl. Urteil vom 02.05.2002 - I ZR 45/01 - = JurPC Web-Dok. 282/2002. |
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[online seit: 16.09.2002] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Hamburg, Hanseatisches Oberlandesgericht, Urheberrechtsschutz für Hardwarekonfiguration einer Faxkarte - JurPC-Web-Dok. 0164/2002 |