Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg |
MarkenG § 15 Abs. 2, 4 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Die Bezeichnung "handy.de" ist nur für Mobiltelefone beschreibend, nicht aber für andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Mobiltelekommunikation und Internet. Bei vorliegender Branchenidentität sind daher Verwechslungen mit der Marke "handy.biz" zu befürchten. Daran ändert die Tatsache nichts, dass statt des Zusatzes ".de" die Zusätze ".com" oder ".info" verwendet werden, da diese Unterschiede nicht genügen, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen. |
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[online seit: 03.06.2002] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Hamburg, Hanseatisches Oberlandesgericht, handy.de/handy.com - JurPC-Web-Dok. 0153/2002 |