1. Der TV-Werbespot einer Telefongesellschaft für ein Prepaid-Paket mit einem besonders günstigen SIMLOCK HANDY und einem Startguthaben von 25,-- DM, die nur mit einer Prepaid-Karte des werbenden Dienstleisters funktioniert, verstößt nicht gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG; der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher geht heute als ganz selbstverständlich davon aus, dass er sich in irgendeiner Form an die solcherart werbende Telefongesellschaft binden muss. 2. Wird in einem TV-Spot der oben beschriebenen Art augenfällig der Zusatz "ohne Mindestvertragslaufzeit" herausgestellt, versteht ein nicht nur unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise diese Aussage i.S. von "ohne Vertragsbindung", dass also der Interessent entgegen seiner Vorstellung jedenfalls nicht in einer Form an den Anbieter gebunden ist, wie er es von den "klassischen" Kartenverträgen her kennt. 3. Zur Frage der Erstbegehungsgefahr für unlautere Werbung in anderen Medien als dem Fernsehen bei Ausstrahlung eines TV-Spots. 4. Der Begriff "SIMLOCK HANDY" in einem TV-Werbespot bedarf nicht notwendigerweise der Erläuterung zwecks Vermeidung von Fehlvorstellungen beim Verkehr. |