Arbeitsgericht Düsseldorf |
BGB § 626 |
Leitsätze (der Redaktion) |
1. Die Nutzung eines dienstlichen Internetanschlusses zu privaten Zwecken (hier: Herunterladen von Dateien pornografischen Inhalts) stellt einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. 2. Eine außerordentliche Kündigung wegen privater Internetnutzung ist jedenfalls dann auch ohne vorherige Abmahnung zulässig, wenn eine Internetnutzungsvereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien besteht, derzufolge das Speichern von Daten gesetzeswidrigen oder pornografischen Inhalts verboten ist. |
Anmerkung der Redaktion Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. |
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[online seit: 21.05.2002] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Düsseldorf, Arbeitsgericht, Fristlose Kündigung wegen privater Internetnutzung - JurPC-Web-Dok. 0100/2002 |